Die Landesmedienanstalten stellen sich offenkundig darauf ein, dass es so schnell nicht zur vielfach angekündigten Abschaffung der Rundfunklizenz für Letsplayer und Live-Streamer kommt. Vereinfachte Online-Formulare sollen bei der Antragstellung helfen.
[no_toc]Was kostet es eigentlich, sich als Live-Streamer gegen eine drohende Rundfunklizenz auf juristischem Wege zu wehren? Juristen und Verfassungsrechtler sagen: Auch wenn die Erfolgsaussichten mindestens gut wären, lägen die Prozesskosten und damit das Risiko im deutlich fünfstelligen Bereich, zumal sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehen würde.
Die Axel Springer AG ist offenkundig gewillt, diesen Weg zu beschreiten: Die Medienanstalten haben Mitte April die Live-Streams auf Bild.de als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und ein zweiwöchiges Ultimatum gestellt, das längst verstrichen ist. Ausgang: noch offen.
Bislang gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter – deshalb beißen Letsplayer in den sauren Apfel und beantragen eine Rundfunklizenz. Erst vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass der Youtuber Kalimbo eine Zulassung erhalten hat. Es ist der erste aktenkundige Fall im Raum Hamburg/Schleswig-Holstein.
Auch Twitch-Streamer Marcus Lottermoser („Sleth Zockt“), der im November 2017 erstmals Post von der zuständigen Landesanstalt Nordrhein-Westfalen (LfM) bekommen hat, wird nun einen Antrag stellen. Welche Kosten im konkreten Fall auf ihn zukommen, ist bislang noch nicht abschätzbar.
Inzwischen ist außerdem die bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) aktiv geworden: Die Live-Streamerin „Sissorstream“ (ca. 110.000 Twitch-Follower, mehr als 20.000 Follower auf Twitter, Facebook, Instagram) wurde im März 2018 von der BLM kontaktiert. Auf ihren Social-Media-Kanälen ist ein „Schedule“ abgebildet, der anhand konkreter Wochentage und Uhrzeiten ausweist, wann die Live-Streams der „League of Legends“-Spielerin stattfinden.
Update vom 10. Juli 2018: Die KEK hat in ihrer Sitzung dem Antrag von Theres Modl alias „Sissorstream“ zugestimmt. Die Letsplayerin ist nun ebenfalls Inhaberin einer Rundfunklizenz.
Rundfunklizenz: Landesmedienanstalten veröffentlichen Online-Formulare
Erst vor wenigen Wochen haben die Landesmedienanstalten ihre Website mit Blick auf die Rundfunklizenz aktualisiert. Dort wird die bekannte Position wiederholt, dass sich die Behörde für eine Vereinfachung des Verfahrens einsetzt. Demnach würde in Zukunft eine einfache Anzeigepflicht genügen, wie sie für das Webradio seit langem üblich ist.
Ob und wann eine solche Anzeigepflicht eingeführt wird, ist weiterhin unklar – den Ankündigungen der Landesregierungen und Parteizentralen folgten bislang keine konkreten Schritte. Der NRW-Koalitionsvertrag, der die Abschaffung der Lizenzpflicht explizit vorsieht, ist seit fast einem Jahr in Kraft.
In einer Ankündigung spricht Cornelia Holsten als Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten davon, dass „mittelfristig kein Weg an neuen gesetzlichen Regelungen vorbei führt.“ Solange der Gesetzgeber nicht tätig wird, versuchen die Medienanstalten, den Umgang mit den vorhandenen Regeln „so unkompliziert wie möglich zu gestalten“, so Holsten.
Das neue Formular trägt den Titel „Antragsformular für die Zulassung von Streaming-Angeboten im Internet“. Dort heißt es: „Zur Beantragung einer Rundfunkzulassung müssen Sie nur dieses Formular ausfüllen und unterzeichnen sowie die notwendigen Erklärungen abgeben und alles zusammen an eine Landesmedienanstalt schicken.“
Rundfunklizenz: Neue Checkliste der Landesmedienanstalten
Das Dokument ist erkennbar darauf ausgerichtet, dass auch Laien vergleichsweise schnell und einfach einen Antrag stellen können. Tatsächlich werden lediglich Eckdaten abgefragt, etwa der Start des „Sendebetriebs“, der geplante Inhalt, das Geschäftsmodell und der Name des externen Jugendschutzbeauftragten – eine der Rechtsfolgen, die sich aus einem Antrag ergeben. Auch ein „Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde“ ist vorzulegen. Für juristische Personen – etwa GmbHs und UGs – gibt es ein separates Formular.
Ob Live-Streaming-Angebote überhaupt unter den Begriff des „Rundfunks“ fallen, beantwortet eine „Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet“, die ebenfalls seit Ende März 2018 online abrufbar ist.
Weiterhin gilt: Video-on-demand-Angebote – also reine Abruf-Videos auf Youtube – sind grundsätzlich nicht betroffen. Wer hingegen regelmäßig live auf Twitch, Youtube, Mixer, Facebook oder Website streamt und das Programm redaktionell gestaltet (etwa durch eine Kommentierung, wie sie bei Letsplays üblich ist), der fällt mit großer Wahrscheinlichkeit unter die Regelung – unabhängig davon, ob beim Live-Stream 5, 50, 500 oder 5.000 Fans zuschauen.
Bei etwaigen Fragen und Unklarheiten bieten die zuständigen Landesmedienanstalten eine Beratung an – zunächst kostenlos. Folgt daraufhin ein Antrag auf Rundfunkzulassung, fallen natürlich Gebühren an.
Über eine Rundfunklizenz verfügen im Games-Bereich bislang unter anderem Rocket Beans TV und Erik Range („Gronkh“).
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