Start Wirtschaft Geoblocking unzulässig: Valve scheitert mit EU-Klage

Geoblocking unzulässig: Valve scheitert mit EU-Klage

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Geoblocking: Die Valve-Plattform Steam ist im Visier der EU-Kommission.
Im Visier der EU-Kommission: Valve-Plattform Steam

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat das Geoblocking-Urteil gegen Steam-Betreiber Valve in einem Urteil bestätigt.

Bandai Namco Entertainment, Capcom, Focus Interactive, Koch Media (inzwischen Plaion) und Zenimax / Bethesda (mittlerweile eine Microsoft-Sparte): Nach Ansicht der EU-Wettbewerbshüter haben diese fünf Spielehersteller gemeinsam mit der marktführenden PC-Spiele-Plattform Steam gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen.

Die Kommission verhängte daher bereits 2021 ein Bußgeld in Höhe von 7,8 Millionen Euro, das die erwähnten Publisher akzeptiert haben – für die Kooperation mit den Behörden wurde gar ein Rabatt eingeräumt. Anders Valve: Der Steam-Anbieter hat gegen diese Entscheidung geklagt – und verloren. Das Europäische Gericht (EuG) hat die Klage abgewiesen und damit auch die Strafzahlung von vergleichsweise übersichtlichen 1,6 Mio. € bestätigt.

Die EU-Kommission hatte den Unternehmen vorgeworfen, zwischen 2010 und 2015 ein ganzes „Bündel wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen“ vorgenommen zu haben – mit dem klaren Ziel, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Spielen über die Valve-Plattform Steam mittels Geoblocking gezielt zu unterbinden.

Mit diesen technischen Vorkehrungen sollte insbesondere verhindert werden, dass Spiele-Download-Codes für Steam in Ländern mit niedrigeren Preisen (etwa im Baltikum oder im Mittelmeerraum) gekauft und dann in Märkten mit deutlich höheren Preisen weiterverkauft werden – was zuweilen im großen Stil geschieht.

Die Spielehersteller hatten argumentiert, via Geoblocking lediglich ihre Urheberrechte schützen wollen. Das Gericht sah es hingegen als erwiesen an, dass der technische Eingriff einzig dazu dient, günstige Importe zu unterbinden und damit die eigene Marge zu ‚optimieren‘. Eine derartige Abschottung sei mit dem EU-Binnenmarkt nicht vereinbar, so die EU-Kartellwächter: Unternehmen dürfen den Wettbewerb und damit die Preisfindung nicht einschränken oder ganz verhindern.

Valve kann gegen das Urteil noch Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.