Start Politik Coronakrise: 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Freiberufler und kleine Unternehmen

Coronakrise: 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Freiberufler und kleine Unternehmen

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Gemeinsam mit Wirtschaftsminister Peter Altmeier stellt Finanzminister Olaf Scholz die Eckpunkte der Coronakrise-Soforthilfen vor (Foto: Bundesministerium der Finanzen)
Gemeinsam mit Wirtschaftsminister Peter Altmeier stellt Finanzminister Olaf Scholz die Eckpunkte der Coronakrise-Soforthilfen vor (Foto: Bundesministerium der Finanzen)

Der Bund will bis Ende dieser Woche 50 Milliarden bereitstellen, die Selbstständige und kleine Unternehmen vor den Folgen der Coronakrise bewahren sollen.

Anders als bei der Finanzkrise 2008/2009 müssen Bund und Länder vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie nicht nur Banken retten, sondern auch Klein- und Kleinstbetriebe im Blick behalten. Deshalb werden derzeit im Eiltempo milliardenschwere Programme aufgelegt und beschlossen, damit noch vor dem Monatsende Zahlungen erfolgen können.

Die Zeit drängt: Weil Umsatz und Aufträge ausfallen, geraten kleine und große Betriebe gleichermaßen in Liquiditäts-Probleme. Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer sind deshalb aufgerufen, so frühzeitig wie möglich Anträge einzureichen und sich mit Steuerberater und/oder Hausbank abzustimmen.

Coronakrise: So hilft der Bund

Update vom 23. März 2020: Der Bund will Unternehmen, Beschäftigte, Familien und Mieter mit mehreren Schutzschirmen unterstützen. Die Maßnahmen sollen im Eiltempo bis Ende dieser Woche (28. März) im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Teil des Maßnahmenpakets ist eine heute im Kabinett beschlossene Soforthilfe mit einem Volumen von mehr als 50 Milliarden Euro. Ein-Mann-Betriebe, kleine Firmen bis maximal zehn Mitarbeiter, Künstler, Freiberufler und andere „Solo-Selbstständige“ können direkte Zuschüsse beantragen. Das Geld muss nicht zurückbezahlt werden – es handelt sich also nicht um Darlehen.

Firmen mit fünf Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von maximal 9.000 Euro – Firmen mit maximal zehn Angestellten erhalten bis zu 15.000 Euro (jeweils für 3 Monate).

Wichtig: Die Hilfen sind nicht dazu gedacht, um entgangene Umsätze zu ersetzen. Zusammen mit dem Antrag muss daher eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, wonach die Existenz und/oder die Liquidität des Betrieb unmittelbar durch die Coronakrise gefährdet ist. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein.

Weitere Details finden Sie in diesem PDF des Bundeswirtschaftsministeriums.


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Coronakrise Soforthilfen: Weitere Maßnahmen des Bundes

Die Voraussetzungen für die während der Finanzkrise 2008/09 bewährte Kurzarbeiter-Regelung werden gesenkt. Bislang galt, dass ein Drittel der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen – jetzt „reichen“ zehn Prozent. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe erstattet. Ziel ist es, dass Mitarbeiter nicht entlassen werden müssen. Den Antrag stellt im Übrigen immer das Unternehmen – nicht der Angestellte. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur

Für Mittelständler und größere Unternehmen sind Kreditgarantien und in Ausnahmefällen sogar Staatsbeteiligungen möglich.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt Liquiditätshilfen in Form von Sonderkreditprogrammen bereit. Volumen: 100 Milliarden Euro. Unterschieden wird zwischen KfW-Krediten für Unternehmen, die weniger oder länger als fünf Jahre auf dem Markt sind. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können Anträge stellen, wenn sie in finanzielle Schieflage geraten und einen Kredit benötigen. Der Antrag erfolgt über die Hausbank beziehungsweise Sparkasse. Wichtig: Die Notlage muss unmittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen.

Wer infolge der Coronakrise die Grundsicherung (ALG II / „Hartz 4“) beantragt, muss sich vorerst keiner Vermögensprüfung unterziehen – Rücklagen müssen zuvor nicht aufgebraucht werden. Auch der Kinderzuschlag wird schneller und einfacher bewilligt. Miete sowie Mietnebenkosten werden ohne Prüfung übernommen. Die Regelung gilt vorerst bis September.

Damit Games-Entwickler und Dienstleister infolge der Liquiditäts-Engpässe nicht ihre angemieteten Büros oder Gewerberäume verlieren, ist eine Kündigung aufgrund von Mietschulden in den kommenden Monaten nicht zulässig. Die Regelung gilt vorerst bis September (weitere Informationen beim Bundesjustizministerium)

Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Turbulenzen geraten, gilt: Die Insolzenantragspflicht ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt (weitere Infos)

Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, dass die Steuerschuld ganz oder teilweise gestundet wird.

Weitere Informationen:

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine äußerst dynamische Lage handelt – mit täglich, teils stündlich neuen Entwicklungen. Alle Angaben ohne Gewähr – Irrtum und Änderungen (auch kurzfristig) vorbehalten. Hinweise an die Redaktion gerne per E-Mail.