Start Wirtschaft PlayStation 5-Ärger: Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich (Update)

PlayStation 5-Ärger: Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich (Update)

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PlayStation-5-Ärger: Die Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Saturn ab (Abbildungen: Sony Interactive, Verbraucherzentrale Bundeszentrale, MediaMarktSaturn)
PlayStation-5-Ärger: Die Verbraucherzentrale Sachsen mahnt Saturn ab (Abbildungen: Sony Interactive, Verbraucherzentrale Bundeszentrale, MediaMarktSaturn)

Ein Präzedenzfall mit Signal-Wirkung: Die Verbraucherzentrale Sachsen hält den Umgang mit PS5-Vorbestellern durch Saturn für unzulässig.

Update vom 7. August 2023 (16:30 Uhr): Schlussstrich unter einem Verfahren, das Verbraucher, Unternehmen, Juristen und Gerichte fast drei Jahre beschäftigt hat: Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts München bestätigt, wonach einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Saturn unzulässig sind.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen im Januar 2021, nachdem sich betroffene Kunden hilfesuchend an die Verbraucherschützer gewandt hatten. Die Käufer der ab September 2020 vorbestellbaren PlayStation 5 hatten den Rechnungsbetrag für die Spielkonsole in der Erwartung einer gültigen Bestellung überwiesen – doch die Konsole war im darauffolgenden November nicht in den erwarteten Mengen lieferbar. Laut der damals angewandten Saturn-AGB kam ein gültiger Kaufvertrag erst durch den Versand der Ware oder durch die Versandbestätigung zustande – die Verbraucherzentrale sah das anders und mahnte ab.

Der Vorgang hatte in der Launch-Phase der PlayStation 5 für erheblichen Zündstoff gesorgt, zumal die Händler nur im Abstand mehrerer Wochen mit geringen Kontingenten von Sony Interactive beliefert wurden und selbst keine Termine nennen konnten. Die Lage hat sich erst zum Jahreswechsel 2022/23 entspannt (Hintergrund).

Das Urteil des Oberlandesgerichts vom Juni 2023 war bislang nicht rechtskräftig, weil beide Parteien noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hätten einlegen könnten. Diese Frist ist nun verstrichen – das Gericht ist damit in den wesentlichen Punkten der Argumentation der Verbraucherzentrale gefolgt. Saturn hat fragliche Passagen in den AGB angepasst.

Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen: „Verbraucher haben nun in diesen und ähnlichen Situationen mehr Rechtssicherheit. Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass Konsumenten innerhalb von fünf Bürostunden eine elektronische Zugangsbestätigung ihrer Bestellung zugehen muss. Auch das wurde versäumt.“


Update vom 1. März 2022 (16:55 Uhr): Auf GamesWirtschaft-Anfrage will sich die Media-Saturn-Holding GmbH derzeit nicht zum konkreten Fall äußern. Eine Unternehmens-Sprecherin verweist darauf, dass die „Angelegenheit noch nicht final abgeschlossen“ sei.

In der Tat können sowohl die Klägerin (Verbraucherzentrale) als auch die Beklagte (MediaMarkt/Saturn) Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

Die aktuellen Saturn-AGB datieren vom 1. Januar 2022 und enthalten nach wie vor die von der Verbraucherzentrale Sachsen beanstandeten Passagen.


Update vom 1. März 2022 (14:30 Uhr): Fast ein Jahr nach Klage-Einreichung der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die MediaMarkt-/Saturn-Online-Sparte MMS E-Commerce gibt es ein Urteil (liegt der Redaktion vor): Das Landgericht München hat am 15. Februar 2022 in weiten Teilen zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Demnach untersagt das Gericht dem Elektronikmarktführer die Verwendung folgender Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von Saturn zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.“

Des Weiteren muss den Kunden binnen fünf Bürostunden nach Bestellung über saturn.de eine „elektronische Zugangsbestätigung“ zugestellt werden, landläufig: Bestellbestätigung.

Der Fall bezieht sich auf den Fall eines Saturn-Kunden, der im September 2020 eine PlayStation 5 bestellt hat – aber eben keine Bestellbestätigung erhalten hat. Wenige Tage später wurde er zur Zahlung von 499,99 € aufgefordert – der Kunde zahlte Anfang Oktober. Mit E-Mail vom 6. November 2020 wurde diesem und Tausenden weiteren Kunden mitgeteilt, dass die Konsole zur Markteinführung am 19. November nicht lieferbar sei.

Aus Sicht von Saturn sei mit Blick auf die AGB gar kein Vertrag zustande gekommen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen habe der Kunde die Aufforderung der Zahlung des Kaufbetrags aber nur so verstehen können, dass Saturn eben doch einen gültigen Vertrag abgeschlossen hat.

Mit Blick auf die tagelang verspätete Bestellbestätigung argumentierte Saturn vor Gericht, das Warenwirtschaftssystem würde „automatisierte Bestellbestätigungen“ verschicken und sei zum Zeitpunkt der fraglichen Bestellungen aufgrund der Vielzahl von PlayStation-5-Bestellungen ebenso „überfordert“ gewesen wie der komplette Online-Shop. Es habe sich um eine „absolute Ausnahmesituation“ gehandelt.

Das Gericht ließ diese Erklärung nicht gelten: Der Online-Shop müsse dafür Sorge tragen, dass „trotz objektiv erwartbar hohen Bestellvolumens im Zusammenhang mit Bestellungen des infrage stehenden Produkts die gesetzlich geforderten Bestellbestätigungen verschickt werden können“.

Für MediaMarkt/Saturn sei „das hohe Bestellvolumen im Zusammenhang mit dem Verkaufsstart der in Rede stehenden Spielkonsole auch vorhersehbar“ gewesen, weil das Gerät eben nur online und nicht im stationären Einzelhandel verkauft wurde. Den Online-Shop-Betreibern sei es daher zumutbar, „Vorkehrungen zu treffen, wie etwa die Zubuchung zusätzlicher Server-Einheiten, um einen Zusammenbruch ihres Servers zu verhindern“.

Keinen Erfolg hatte die Beanstandung der sächsischen Verbraucherzentrale bezüglich § 4 Abs. 1 der Saturn-AGB. Dort heißt es: „Ist zum Zeitpunkt der Bestellung bestellte Ware nicht verfügbar, behält sich Saturn vor, die Bestellung der Ware nicht anzunehmen, so dass kein Vertrag zustande kommt. Hierüber wird der Kunde informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich erstattet.“

Das Gericht sieht in dieser Formulierung keine Benachteiligung des Kunden – die Verbraucherzentrale will dagegen in Berufung gehen. Eine Reaktion von MediaMarkt/Saturn liegt noch nicht vor (Update folgt).


PlayStation 5-Ärger: Verbraucherzentrale Sachsen verklagt Saturn (Update)

Update vom 26. März 2021: Die Verbraucherzentrale Sachsen hat Klage beim Landgericht München gegen die Ingolstädter MMS E-Commerce GmbH eingereicht, wie uns auf Anfrage bestätigt wurde. Die Betreibergesellschaft von saturn.de und mediamarkt.de sei der Aufforderung zur Unterlassungserklärung nicht nachgekommen.

Mit einer Entscheidung sei erfahrungsgemäß erst in zehn bis zwölf Monaten zu rechnen – im Anschluss können beide Parteien noch in Berufung beim Oberlandesgericht gehen, was den Vorgang ein weiteres Mal verlängern würde.

Konkret beanstandet die Verbraucherzentrale Sachsen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), „irreführende geschäftliche Handlungen“ sowie „verbraucherschutzwidrige Praktiken“ im Zusammenhang mit der PlayStation 5, die im September und Oktober 2020 von Saturn zur Vorbestellung angeboten wurde.

Die Auslieferung der Konsole sollte ab dem 19. November 2020 erfolgen. Genau das war aber wegen Lieferproblemen in vielen tausend Fällen nicht möglich – ein neues Zeitfenster wurde nicht genannt. Anstatt die überzähligen Bestellungen zu stornieren, wurde vielfach der volle Rechnungsbetrag von 399 beziehungsweise 499 Euro abgebucht, ohne dass klar war, wie lange das Geld einbehalten wird.

Laut den Saturn-AGB ist allein mit der Bestellung noch kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen: Erst durch den Versand der Ware oder eine Versandbestätigung werde ein Vertrag geschlossen. Aus Sicht der Verbraucherschützer kommt der Kauf allerdings spätestens durch die Zahlungsaufforderung zustande.

Nun müssen die Gerichte entscheiden. Auf Schadenersatz und Ersatzlieferungen können betroffene PlayStation-5-Vorbesteller nicht hoffen. Allerdings hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für künftige Geschäftsbedingungen sowie damit einhergehende Verbraucherrechte. Eine Vielzahl von Online-Shops und Versender setzt gleichlautende Standard-AGBs ein.

Auch vier Monate nach Markteinführung übersteigt die Nachfrage nach der PlayStation 5 weiterhin das Angebot – und zwar bei weitem. Die spärlich eintreffenden Konsolen-Kontingente sind üblicherweise binnen weniger Minuten ausverkauft.

Eine Reaktion von MediaMarktSaturn liegt zur Stunde noch nicht vor.


Update vom 18. Januar 2021: Auf GamesWirtschafts-Anfrage hat eine Saturn-Sprecherin bestätigt, dass die Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale Sachsen vorliegt: „Wir prüfen und bewerten diese derzeit intern und entscheiden dann über mögliche weitere Schritte.“


Meldung vom 16. Januar 2021: Die Verbraucherzentrale Sachsen mit Sitz in Leipzig hat die Betreiber-Gesellschaft von saturn.de wegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), irreführender geschäftlicher Handlungen und verbraucherschutzwidriger Praktiken abgemahnt. Das Unternehmen wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert – kommt MediaMarktSaturn dieser Aufforderung nicht nach, dürfte der Vorgang vor Gericht landen.

Hintergrund sind die Vorgänge um den PlayStation 5-Vorverkauf. Die Sony-Neuheit wurde im September 2020 in zwei Wellen zur Vorbestellung angeboten, unter anderem auf saturn.de. Vielfach wurde zu diesem Zeitpunkt bereits die Vorauszahlung des vollen Rechnungsbetrags von 399,99 Euro (Digital Edition) beziehungsweise 499,99 Euro (Disc Edition) fällig.

Wenige Wochen vor der PS5-Markteinführung am 19. November 2020 haben Saturn und Konzernschwester MediaMarkt alle Vorbesteller per Mail vorgewarnt, dass sich die Auslieferung verzögern könnte. Weitere Informationen erfolgten nicht, über Wochen hinweg. In sozialen Medien fragten sich Tausende Kunden: #WoBleibtMeinePS5.

Erst kurz vor Weihnachten musste das Unternehmen – immerhin Deutschlands zweitgrößter Konsolen-Verkäufer – einräumen, dass die Konsole in vielen tausend Fällen erst im neuen Jahr zugestellt wird. Zusammen mit einer Entschuldigung wurde PlayStation-Plus-Guthaben im Wert von 25 Euro angeboten. Alternativ hätten die Kunden die Möglichkeit, den Auftrag zu stornieren.

Der Zorn der Vorbesteller richtet sich einerseits gegen die Saturn-Informationspolitik, aber auch gegen die Praktik, bereits bei Bestellung den vollen Rechnungsbetrag eingezogen zu haben. Saturn verweist auf die AGB, wonach mit der Zahlung noch gar kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. „Erst durch den Versand der Ware oder eine Versandbestätigung will saturn.de hier einen Vertrag geschlossen sehen“, klagt Rechtsexperte Sten Wagner.

Bei Nichtlieferung würden Vorauszahlungen natürlich zurückbezahlt. Aber: „Wie lange das Unternehmen das Geld der Kund*innen einbehält, bleibt dabei völlig im Dunkeln, was insbesondere interessant ist, weil die PS5 auch Mitte Januar noch als nicht lieferbar bei saturn.de gelistet wird“, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Dieser Umgang mit Kunden sei nicht nur „unfreundlich“, sondern aus Sicht der Verbraucherzentrale auch intransparent und daher unwirksam.

Vielmehr dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde, wenn ein Versender – hier: saturn.de – eine Zahlungsaufforderung versendet und den Versand der Ware bei Zahlungseingang ankündigt. Warum sonst sollte der Kunde auch nur einen Cent überweisen, wenn er davon ausgehen muss, dass gar kein Kauf zustande gekommen ist?

Unabhängig davon, ob Saturn.de die Unterlassungserklärung abgibt oder ob die Verbraucherzentrale den Klageweg beschreitet: Der Vorgang dürfte Signalwirkung für den Online-Handel haben, denn auch die meisten Saturn-Mitbewerber setzen vergleichbare Klauseln ein. Abseits der Abmahnung bietet die Verbraucherzentrale Sachsen den betroffenen Kunden an, sich telefonisch oder per E-Mail beraten lassen (Achtung, es fallen Kosten an). Auf der Website sind auch Musterbriefe kostenlos abrufbar.

Die PlayStation 5 ist seit Wochen in ganz Europa ausverkauft. Nachschub ist allerdings in Sicht: Nach GamesWirtschaft-Informationen können MediaMarkt-/Saturn-Kunden bis Ende Januar mit der Auslieferung der PlayStation 5 rechnen – dann würde eine viermonatige Odyssee enden. Wir raten weiterhin dazu, bestehende Vorbestellungen nicht zu stornieren – unabhängig vom Händler. Denn die Chancen, abseits von Ebay verlässlich an die Sony-Konsole heranzukommen, bleiben auch in den kommenden Wochen gering. Weitere Informationen rund um das Thema „PlayStation 5 kaufen und bestellen“ finden Sie in diesem Beitrag.

GamesWirtschaft hat MediaMarktSaturn um eine Stellungnahme gebeten.

80 Kommentare

  1. Verklagt Saturn und die Scaplern in ebay Kleinanzeige machen was sie wollen.

    Wie lächerlich
    😅😅😅

  2. Es scheint tatsächlich los zu gehen. Ich habe heute um 15 Uhr meine Versandbestätigung der PS5 mit Laufwerk bekommen. Bestellnummer 9182xxxx
    An dieser Stelle vielen vielen lieben Dank an Games Wirtschaft für die tollen Updates.
    Jetzt muss sie nur noch in einem Stück bei mir ankommen und funktionieren:D

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