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BGH-Urteil zu Cookies: Nutzer muss aktiv zustimmen

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Laut BGH-Urteil muss der Nutzer dem Einsatz von Cookies aktiv zustimmen.
Laut BGH-Urteil muss der Nutzer dem Einsatz von Cookies aktiv zustimmen.

Die Richter am Karlsruher Bundesgerichtshof haben entschieden: Nutzer von Online-Diensten und Websites müssen aktiv dem Einsatz von Cookies zustimmen.

Betreiber von Websites und Online-Diensten müssen den Nutzer bekanntermaßen bis ins Detail darüber informieren, ob und welche Daten sie erheben. Für den Einsatz von Cookies ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich: Diese winzigen Textdateien werden auf der Festplatte, im Browser oder im Smartphone hinterlegt und dienen unter anderem dazu, um maßgeschneiderte Werbung einzublenden, Marktforschungs- und Analyse-Daten zu erheben oder Video-Player (YouTube, Vimeo) einzubinden.

Auch der Login-Vorgang wird beschleunigt, weil sich der Browser den Nutzer ‚merkt‘.

Wie diese Zustimmung mit Blick auf den Datenschutz konkret ausgestaltet zu sein hat, war lange Zeit umstritten – bis zum heutigen Donnerstag: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Anwender zwingend aktiv zustimmen muss. Vorgefertigte Einverständniserklärungen in Form von bereits gesetzten Häkchen, wie sie vielfach dem Nutzer beim erstmaligen Besuch einer Website angeboten werden, sind nicht zulässig. Laut BGH würden die Nutzer dadurch „unangemessen benachteiligt“. Die Karlsruher Richter schlossen sich der Haltung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an, der diese Praxis bereits für unzulässig erachtet hatte.

Während Verbraucherschützer das Urteil begrüßen, reagiert unter anderem der Bundesverband Bitkom entsetzt: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer.“ Die Anbieter müssten nun zusätzliche Prozesse und Formulare entwickeln, während gleichzeitig die Rechtsunsicherheit zunimmt – schließlich seien weitere Verordnungen in Arbeit. Für Internetnutzer bedeutet das BGH-Urteil einen Komfortverlust, weil Banner „weggeklickt“ werden müssten.

Die Frankfurter Kanzlei Beiten Burkhardt, die unter anderem Studios und Publisher berät, skizziert mögliche Auswirkungen auf Games-Unternehmen. Denn auch Anbieter von Online-Games setzen breitflächig auf aktives Tracking von Nutzerdaten: In den Datenschutzerklärungen wird zwar auf den Einsatz dieser Tools hingewiesen – eine aktive Zustimmung des Nutzers oder gar ein Widerspruch sind oft nicht vorgesehen.

Die Kanzlei erwartet von den BGH-Vorgaben daher „erhebliche Folgen“ für die Branche, da sie für jeglichen Zugriff auf Daten auf dem Nutzergerät gelten – auch wenn keine personenbezogenen Daten, sondern zum Beispiel reine Hardware-Details erfasst werden. Betroffen sind zum Beispiel In-Game-Analysen des Spielerverhaltens, ‚Absturzberichte‘ bei Fehlfunktionen, In-Game-Werbung, Anti-Cheat-Syteme, Kopierschutz-Mechanismen (DRM) und Online-Shops, die über eine Warenkorb-Funktion verfügen.

Grundsätzlich gilt: Wer Cookies einsetzt, braucht mehr denn je die aktive Einwilligung des Nutzers. Voreingestellte Check-Boxen gelten spätestens seit heut als ebenso unzulässig wie pauschale Einwilligungs-Lösungen: Die Zustimmung muss jeweils für den genau spezifizierten Zweck erfolgen.