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Umtausch und Rückgabe in Lockdown-Zeiten

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Händler wie MediaMarkt gewährten vor Weihnachten 2020 ein verlängertes Umtauschrecht (Foto: MediaMarktSaturn)
Händler wie MediaMarkt gewährten vor Weihnachten 2020 ein verlängertes Umtauschrecht (Foto: MediaMarktSaturn)

Wenn das Geschenk nicht passt oder gefällt, sind Umtausch oder Rückgabe unumgänglich: Diese Rechte haben Kunden gegenüber Händlern und Versendern.

Wer eine Xbox One X statt der erhofften Xbox Series X geschenkt bekommen hat oder als Besitzer einer PlayStation 5 Digital Edition mit einem PS5-Blu-Ray-Spiel beschert wurde, will oder muss das Geschenk zwangsläufig umtauschen oder zurückgeben. Doch in Zeiten von Corona ist das gar nicht so einfach: Der stationäre Einzelhandel bleibt mindestens bis 10. Januar 2021 geschlossen.

Grundsätzlich gilt: Einen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht, sofern die Ware im Laden gekauft wurde und per se in Ordnung ist – hier ist der Kunde auf die Kulanz des Händlers angewiesen. In den meisten Fällen ist der Umtausch nur dann möglich, wenn die Ware originalverpackt ist – das gilt insbesondere für Games, Musik-CDs, Blu-Rays und DVDs. Wer also die Versiegelung entfernt, verliert nahezu immer das Rückgaberecht (Ausnahme aus aktuellem Anlass: Cyberpunk 2077).

Grundvoraussetzung für Umtausch oder Rückgabe ist ein Lieferschein, eine Rechnung, ein Kassenbon oder zur Not auch der Kontoauszug, wenn Sie mit Kreditkarte oder EC-Karte bezahlt haben.

Von Händler zu Händler unterschiedlich sind die Regelungen im Falle eines Umtauschs: Zuweilen wird schlichtweg der Kaufpreis erstattet – zulässig ist aber auch der Tausch gegen einen anderen Artikel oder aber ein Warengutschein.

Nicht alle Filial-Unternehmen ermöglichen die Rückgabe in Läden der gleichen Kette: Zuweilen handelt es sich um rechtlich eigenständige Franchise-Nehmer.

14 Tage Rückgaberecht bei Online-Kauf – ohne Angabe von Gründen

Beim Kauf von Waren über Internet oder Telefon gilt das besonders kundenfreundliche Fernabsatzgesetz: Die Ware kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden. Die Frist startet erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Ware persönlich in Händen halten – das Datum auf dem Lieferschein ist in diesem Fall nicht entscheidend. Der Karton darf geöffnet werden, um die Ware in Augenschein zu nehmen oder auszuprobieren. Ausnahmen gelten für Sonderangebote, Maßanfertigungen, Lebensmittel, Hygieneprodukte und weitere Warengruppen.

Bei größeren Versendern sind Retouren meist kostenlos möglich – bei kleineren Online-Shops können Gebühren anfallen. Die unkommentierte Rücksendung reicht nicht aus: Sie müssen den Widerruf in jedem Fall schriftlich anmelden. Nutzen Sie die dafür vorgesehenen Vordrucke oder Kontaktformulare, um Missverständnisse oder verpasste Fristen zu vermeiden.

Besonderheiten bei Gutscheinen

Geschenk-Gutscheine gehörten auch in diesem Jahr zu den Rennern unterm Weihnachtsbaum. Sofern die Gutscheine nicht zweckgebunden sind (zum Beispiel für eine bestimmte Veranstaltung oder Reise), müssen die Gutscheine innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist allerdings erst am Ende des entsprechenden Kalenderjahrs. Es spielt also keine Rolle, ob der Gutschein im Januar, Juni oder November 2020 erworben wurde – das Ablaufdatum ist stets der 31. Dezember 2023.

Wer den Gutschein in dieser Zeit wegen des Lockdowns oder aus anderen Gründen nicht nutzen konnte, sollte rechtzeitig auf den Händler zugehen und eine Verlängerung beantragen. Verbraucherschützer gehen derzeit davon aus, dass sich die Fristen automatisch um jenen Zeitraum verlängern, in dem die Einlösung schlichtweg nicht möglich war.

Wer Guthaben-Karten nur zum Teil einlösen kann oder will, hat im Übrigen kein Recht auf Erstattung des Restbetrags. Auch auf eine Barauszahlung des Gutschein-Betrags wird sich kaum ein Händler einlassen.

Sollten Geschäfte und Dienstleister die Corona-Phase nicht überstehen, verfällt der Gutschein: Wird der Laden geschlossen oder meldet der Inhaber Insolvenz an, hat der Kunde das Nachsehen – das Geld ist dann weg. Daher ist es grundsätzlich empfehlenswert, nicht zu lange mit der Einlösung von Gutscheinen zu warten.