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Bundesarbeitsgericht: Reisezeit ist Arbeitszeit

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Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Reisezeit ist Arbeitszeit (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Reisezeit ist Arbeitszeit (Foto: Bundesarbeitsgericht)

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Bei Auslandsreisen haben Angestellte einen Anspruch auf Bezahlung der Reisezeit.

Mindestens elf bis zwölf Stunden sitzt im Flieger, wer zur Electronic Entertainment Expo (E3) nach Los Angeles oder auf die Tokyo Game Show reist – Anschlussflüge, Wartezeiten am Flughafen und Innenstadt-Transfers noch nicht mitgerechnet. Es sind Dienstreisen wie diese, wie sie für die Games-Branche typisch sind. Sowohl Spiele-Entwickler als auch Mitarbeiter aus Marketing, PR und Vertrieb sind oft viele Wochen im Jahr zu Messen, Konferenzen oder Unternehmens-Veranstaltungen rund um den Globus unterwegs.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber diese beruflich veranlasste Reisezeit vergütet – inklusive jener Zeit, die über den vertraglich vereinbarten 8-Stunden-Tag hinausgeht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden (AZR 553/17). Konkret heißt es in der offiziellen Pressemitteilung: „Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.“

Die Regelung gilt allerdings nur für die zwingend „erforderliche Reisezeit“, also üblicherweise der Direktflug. Wer zwecks Akklimatisierung auf eigenen Wunsch vorzeitig zu Auslandseinsätzen reisen möchte oder einen Zwischenstopp einlegt, hat demzufolge keinen Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Zeit.

Ungeklärt bleibt vorerst, ob auch zwangsläufig anfallende Warte- oder Übernachtungszeiten geltend gemacht werden können. Auch inwieweit die Reisezeiten auf die zulässigen Höchstarbeitszeiten angerechnet werden, blieb zunächst offen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der von seinem Arbeitgeber für mehrere Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt wurde. Das zuständige Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, welche tatsächlich erforderlichen Reisezeiten im konkreten Fall angefallen sind.