Start Politik Gericht: Einzelhandel in NRW darf ohne Einschränkungen öffnen (Update)

Gericht: Einzelhandel in NRW darf ohne Einschränkungen öffnen (Update)

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MediaMarkt ist ebenso wie Saturn eine Marke der Düsseldorfer Ceconomy AG (Foto: MediaMarktSaturn)
MediaMarkt ist ebenso wie Saturn eine Marke der Düsseldorfer Ceconomy AG (Foto: MediaMarktSaturn)

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dem MediaMarkt-Eilantrag stattgegeben: Der Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen darf ohne Einschränkungen öffnen.

Update vom 23. März 2021 (9:30 Uhr): Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat zügig auf das OVG-Urteil reagiert und die „Click & Meet“-Regelung wieder gekippt. In Baumärkten und Gartencentern ist der Einkauf mit Voranmeldung möglich, sofern die regionale Inzidenz den Wert von 100 überschreitet.

Nach dem ‚Corona-Gipfel‘ von Kanzlerin und Ministerpräsidenten will Landes-Chef Armin Laschet (CDU) die vereinbarte ‚Notbremse‘ – so wörtlich – „eins zu eins“ umsetzen. Heißt: Dorona-Schutzverordnung wird zum Stichtag 29. März angepasst und bis zum 18. April 2021 verlängert.

Meldung vom 22. März 2021 (12 Uhr): Die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels in NRW sind vorläufig außer Vollzug gesetzt – die Einzelhändler dürfen somit wieder öffnen. Zur Begründung verweist das zuständige Oberverwaltungsgericht darauf, dass die bestehenden Vorgaben nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind.

Konkret bedeutet das, dass ab sofort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen kein Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass im Zuge der Pandemie-Bekämpfung schrittweise gelockert werde und es in diesem Zusammenhang zwangsläufig auch zu Ungleichbehandlungen mehrerer Branchen käme, so das Gericht. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber seinen Spielraum überschritten, wo es an einem – so wörtlich – „einleuchtenden Grund für eine weitere Differenzierung“ fehlt.

So dürften Buchhandlungen, Schreibwarenläden, Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment ohne Terminbuchung öffnen – warum das für andere Einzelhändler nicht gelten solle, habe sich dem Gericht nicht erschlossen. Mit dem Argument des „Grundbedarfs“ sei die gesetzliche Regelung zumindest nicht zu erklären.

Das Land Nordrhein-Westfalen kann nun mit einer Neuregelung reagieren, die nicht die beanstandeten Branchen-Differenzierungen umfasst. Möglicherweise wird das Thema auch beim heutigen ‚Corona-Gipfel‘ (ab 14 Uhr) zwischen Kanzlerin und Ministerpräsidenten abgeräumt.

MediaMarkt hatte zudem grundsätzliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen aufgeworfen. Diese Sichtweise hat der Senat ausdrücklich nicht geteilt: Grundrechts-Einschränkungen von Einzelhändlern seien angesichts eines möglichen erneuten Anstiegs der Neuinfektionen und der damit einhergehenden Risiken für Leben und Gesundheit „voraussichtlich gerechtfertigt“.