Start Politik E-Sport-Gemeinnützigkeit: Verbände pochen auf Präzisierung

E-Sport-Gemeinnützigkeit: Verbände pochen auf Präzisierung

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In einem Schreiben an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) drängen die Verbände auf Präzisierungen mit Blick auf die E-Sport-Gemeinnützigkeit.
In einem Schreiben an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) drängen die Verbände auf Präzisierungen mit Blick auf die E-Sport-Gemeinnützigkeit.

Seit dem Jahreswechsel gilt die E-Sport-Gemeinnützigkeit. Branchen- und Sportverbände fordern vom Finanzministerium eine ‚Lex USK‘.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zum 1. Januar 2026 die im Koalitionsvertrag vereinbarte Gemeinnützigkeit für E-Sport-Vereine und -Abteilungen in Kraft getreten. Nach dem Bundestag hat kurz vor Weihnachten auch der Bundesrat die entsprechende Passage im Steueränderungsgesetz abgesegnet.

Doch Branchen- und Sportverbände sehen noch Klärungsbedarf mit Blick auf die praktische Umsetzung. In einem Schreiben (PDF) an Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) pochen der Game-Verband, der E-Sport-Bund (ESBD), der Landessportbund NRW, der Olympische Sportbund (DOSB) und die Deutsche Sportjugend auf Präzisierungen im sogenannten Anwendungserlass. Bei diesen Erläuterungen handelt es sich um eine Art Beipackzettel, der den Zweck eines Gesetzes beschreibt und die einheitliche Anwendung durch die Behörden sicherstellen soll.

E-Sport-Gemeinnützigkeit: Verbände pochen auf Präzisierung

Konkret geht es um die Vorgabe, dass sich die Vereine dazu verpflichten müssen, die Vorgaben des Jugendschutzes einzuhalten. Spiele ohne eine Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie „Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten“ seien mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gelte auch für Spiele, die „in anderer
Weise die Würde des Menschen verletzen.“

Die Absenders des Schreibens argumentieren: Ein von der USK freigegebenes Spiel ist per Definition ohnehin frei von Gewaltverherrlichung und frei von Menschenwürde-verletzenden Inhalten – genau dies ist ja Gegenstand des Prüfverfahrens.

Es sei deshalb weder erforderlich noch vom zuständigen Finanzbeamten „mit vertretbarem Aufwand“ leistbar, eine eigenständige und damit zusätzliche Prüfung der in Rede stehenden Spiele durchzuführen.

Die Empfehlung der Verbände lautet daher, im Anwendungserlass unmissverständlich klarzustellen, dass USK-gekennzeichnete Spiele für den E-Sport-Einsatz im Vereins-Umfeld grundsätzlich geeignet seien. Dies schließt serienmäßig auch populäre Titel ein, die ab 16 beziehungsweise 18 Jahren freigegeben sind – etwa Counter-Strike 2, Rainbow Six Siege, Battlefield 6, Apex Legends oder Call of Duty: Black Ops 7. (pf)